Erbrecht

 

Der Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht umfasst eine auf die familiäre und/oder unternehmerische Situation angepasste Nachfolgeplanung vor dem Erbfall und die Regelung der Vermögensfolge nach einem Erbfall.

Die Nachfolgeplanung zielt im Kern darauf ab Vermögen zu erhalten und Auseinandersetzungen zu vermeiden. Hierbei sind sowohl die erbrechtlichen Vorgaben und gesetzlichen Regelungsgrenzen, als auch erbschaftssteuerliche (bzw. schenkungssteuerliche) Gesichtspunkte von großer Bedeutung. Weiter sind internationale Bezüge aus familiären, unternehmerischen und Vermögensgesichtspunkten zu beachten. Häufig bietet sich im Rahmen der Nachfolgeplanung eine vorweggenommene Erbfolge etwa durch die Zuwendung von Schenkungen oder Ausstattungen an Familienangehörige an.

Eine sachgerechte und rechtswirksame Gestaltung durch Testament, Ehegattentestament (z.B. Berliner Testament) oder Erbvertrag setzt sehr weitreichende Kenntnisse nicht nur im Erbrecht sondern etwa im Sozialrecht, Schuldrecht, Immobilienrecht und Steuerrecht voraus.

Um dem Erblasserwillen wirklich Rechnung tragen zu können, empfiehlt es sich teilweise schon zu Lebzeiten rechtssichere Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge (ggf. unter Abfindung) zu schließen. Sollen einzelne Vermögensgegenstände oder Erinnerungsstücke bestimmten Personen zugewandt werden, sind Vermächtnisse oder Teilungsanordungen einzubeziehen.

Weiter kann die Nachlassverwaltung durch Bestimmung eines Testamenstvollstreckers Auseinandersetzungen vermeiden.

Von besonderer Bedeutung ist - insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Neuerungen - die Errichtung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

Im Rahmen der Vermögensfolge nach dem Erbfall wird eine Aufteilung des Nachlasses unter Miterben, die Auslegung von Testamenten und/oder die Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen relevant. Erbschaftssteuer und sonstige Nachlassverbindlichkeiten zehren teilweise den Nachlass auf, sodass an eine rechtzeitige Ausschlagung der Erbschaft innerhalb gesetzlicher Frist oder an haftungsbegrenzende Maßnahmen (Nachlassverwaltung oder - pflegschaft) zu denken ist.

Durch Erbfälle entstehen häufig Miterbengemeinschaften, welche nicht auf Dauer angelegt sind. Die Auseinandersetzung im Rechtssinne ist sodann zu betreiben. Hier sind lebzeitige Vorempfänge ggf. auszugleichen. In steuerlicher Hinsicht kann eine Erbausschlagung zugunsten der Ersatzerben geboten sein.

In vielen Fällen sind zunächst bei den zuständigen Stellen (wie etwa Banken, Finanzamt, Nachlassgericht, etc.) Auskünfte einzuholen. Teilweise empfiehlt sich die Beantragung eines Erbscheins im Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit.
 

 
 

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